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Saisonkennzeichen – eine kostengünstige Alternative nicht nur für Zweiradfahrer

15.02.2019 | FAHRSCHUL-WISSEN

Für nicht ganzjährig genutzte Fahrzeuge wie Cabrios, Motorräder oder Wohnmobile ist die saisonale Zulassung ökonomisch sinnvoll. Vielerorts fristen Motorräder hierzulande in der kalten Jahreszeit ein tristes Dasein. Eingemottet in der heimischen Garage, überwintern die Fahrzeuge ungenutzt bis zum Start der neuen Saison. Aufgrund der eingeschränkten Nutzung setzen viele Biker deshalb auf das sogenannte Saisonkennzeichen, eine gegen eine einmalige Gebühr erwerbliche, zeitlich begrenzte Kfz-Zulassung. Doch laut Rudi Siefert vom FSZ Fahrschul-Zentrum in Hockenheim, ist das Saisonkennzeichen längst nicht mehr nur ein Geheimtipp unter Zweiradfahrern. „Abhängig von Fahrzeugtyp und Nutzungsgewohnheiten lohnt sich das Saisonkennzeichen auch im Pkw-Segment. Insbesondere Besitzer von Cabrios, Oldtimern oder Wohnmobilen können mit diesem Modell teils erhebliche Einsparungen erzielen, während das Fahrzeug im Winterschlaf ausharrt.“ Die Vorteile des Saisonkennzeichens liegen dabei auf der Hand: „Da sich sowohl die Kfz-Steuer als auch die Versicherungsbeiträge anteilig an der Zulassungszeit errechnen, zahlen Sie mit einem Saisonkennzeichen nur für die Monate, in denen Sie auch tatsächlich fahren,“ erklärt Rudi Siefert. „Dabei genießen Sie im Unterschied zu einer vorübergehenden Abmeldung auch während der gesamten Ruhephase, also außerhalb des mit der Zulassungsstelle vereinbarten Zeitraums, den vollen Versicherungsschutz. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass Sie das betroffene Fahrzeug in der Ruhephase in einer Garage oder auf einem privaten oder angemieteten Stellplatz parken“. Der Zulassungszeitraum ist frei wählbar, muss aber mindestens zwei und maximal elf Monate betragen. Außerhalb dieses Zeitraums ist jegliche Nutzung des Fahrzeugs dann aber vollständig untersagt. Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Geldbußen und Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei. „Das Modell besticht nicht durch Flexibilität“, räumt auch Rudi Siefert ein. „Einmal beantragt, ist der Zulassungszeitraum fix und kann im Nachhinein weder verkürzt noch verlängert werden.“ Bei klar festgelegter saisonaler Nutzung überwögen dennoch die positiven Aspekte des Saisonkennzeichens. „Besonders praktisch ist der Umstand, dass sich die Zulassung ohne Zutun des Fahrzeughalters automatisch von Jahr zu Jahr verlängert. Dank der nur einmal fälligen Gebühr von rund 50 Euro sparen Sie so nicht nur Kosten, sondern auch lästige Behördengänge.“ Beantragt werden kann das Saisonkennzeichen bei der örtlichen Zulassungsstelle. Zwar beschleunigt es nicht den sehnsüchtig erwarteten Anstieg der Temperaturen, die eingesparten Kosten können pünktlich zum Saisonstart dann aber besser in die nächste Spritztour investiert werden. Weitere Hinweise zum Thema gibt Rudi Siefert jederzeit gern persönlich unter der Durchwahl 06205 / 28 88 48 oder direkt in der Fahrschule: FSZ Fahrschul-Zentrum , Talhausstraße 2, 68766 Hockenheim.

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Vorsicht vor Google Map's Blitzer-Funktion

28.01.2019 | FAHRSCHUL-NEWS

Der DVR warnt davor, dass die Einführung der Blitzer-App von Google gegen in Deutschland geltendes Recht verstoße, denn Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbiete es, technische Geräte, die beispielsweise Blitzer anzeigen, beim Fahren zu verwenden. In Paragraf 23 Absatz 1c wird die Regelung sogar noch deutlicher. Dort ist zu lesen: „Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen.“ Unter diese Definition würde die Blitzer-App wohl fallen. Weiter wettern die Experten des DVR, dass durch die Verwendung der Blitzer-App die Verkehrssicherheit gefährdet werde. Saftige Strafen drohen Wer auf die App trotzdem nicht verzichten möchte, riskiert laut DVR saftige Strafen. So müsse ein Autofahrer, der die Blitzer-App beim Fahren nutzt, mit einem Bußgeld von 75 Euro rechnen. Noch teurer wird es, wenn ein Autofahrer beim Tippen in der App auffällt. Dann würden 100 Euro fällig werden. Nichtbelehrbare Pkw-Fahrer, die wiederholt erwischt werden, drohe sogar ein Fahrverbot. Auch Google müsse möglicherweise mit Bußgeldern rechnen, erklärt der DVR. Denn nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz müsse derjenige, der sich an dem Vergehen beteiligt, mit demselben Bußgeld rechnen wie die Person, die das Vergehen tatsächlich begeht. Eine Beteiligung durch Google liege schon deshalb vor, weil das Unternehmen die App seinen Nutzern zur Verfügung stelle. (ts) Quelle: FAHRSCHULE News 01/2019

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