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Aktuelles

Natürlich steht Deine Führerscheinausbildung für uns immer an erster Stelle. Doch auch darüber hinaus hält unsere Fahrschule für Dich eine Vielzahl zusätzlicher attraktiver Angebote bereit. An dieser Stelle findest Du aktuelle Informationen und Impressionen zu Veranstaltungen, News und interessante Artikel rund ums Fahren!

So sehen Sieger aus: In unserer Rubrik Bestanden gratulieren wir unseren Fahrschülern zur erfolgreichen Führerscheinprüfung. Gerne helfen wir auch Dir dabei, Dich schon bald in die Reihe der lachenden Gewinner einzureihen! Wir beraten Dich jederzeit gerne in allen Fragen rund um die Ausbildung.

Ein Regelwerk für alle: Die Straßenverkehrsordnung (StVO)

25.11.2019 | FAHRSCHUL-NEWS

Sie betrifft nicht nur die Autofahrer, sondern nahezu alle Menschen unserer Gesellschaft, die sich täglich mit allerhand unterschiedlichen Verkehrsmitteln auf Straßen und Wegen im ländlichen wie städtischen Raum vorwärts bewegen. Da wundert es nicht, dass Vertreter aus allen Bereichen etwas zur Gestaltung der allgemeinen Regeln oder auch besondere Anliegen beizusteuern haben. So sorgt sich die „Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland“ darum, dass „zwei Gruppen von Verkehrsteilnehmern nicht berücksichtigt“ werden: die Geländereiter und Kutschfahrer, im vorgeschlagenen Verordnungstext müsste es dann lauten „… Rad Fahrenden, Reitenden, Gespannfuhrwerken und …“. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kritisiert unter anderem die vorgesehene Schaffung eines Abbiegepfeils für Radfahrer: „Der ähnliche Pfeil für Autofahrer hat erwiesenermaßen zu weniger Verkehrssicherheit und zu erheblichen Behinderungen vor allem des Fußverkehrs geführt. Vor allem Letzteres ist auch hier zu erwarten. Das neue Verkehrszeichen für Radschnellwege wird ähnlich bewertet: Sofern keine speziellen Regeln für den Verkehr auf Radschnellwegen bestehen, und das ist derzeit nicht der Fall, ist dieses Verkehrszeichen überflüssig und beinhaltet keine anderen Regelungen als Zeichen 237 oder 244.1 (Fahrradstraße).“ Der Verband VDV – Die Verkehrsunternehmen kritisiert die Freigabe des Bussonderfahrstreifens für den Individualverkehr. Sie stehe dem Ziel der Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs entgegen, „sie dehnt die Nutzungsmöglichkeit des Individualverkehrs auf die für den ÖPNV vorgesehenen Flächen aus, behindert so den ÖPNV und schafft für den privaten Autoverkehr neue Freiräume auf den anderen Fahrstreifen und sollte gestrichen“ werden. Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände möchte ebenfalls die Sonderfahrstreifen allein dem ÖPNV vorbehalten und warnt außerdem z. B. vor den neuen Vorschriften zum Parken (§ 12, Halten und Parken) an Kreuzungen und Einmündungen: „Diese Regelung mit drei Maßen (2 Meter, 5 Meter, und 8 Meter) sind kompliziert und bewirken bei den Fahrzeugführern keine Akzeptanz. Die Problematik sollte baulich gelöst werden.“ Der Bundesverband Paket & Express Logistik (BIEK) schlägt sogar ein weiteres Verkehrszeichen vor: „Das Schild bedeutet: Für alle anderen Verkehrsteilnehmer, die nicht zu Zwecken des gewerblichen Be- und Entladens halten, besteht Haltverbot. Die Länge des Haltverbots ergibt sich aus den ergänzend angeordneten Grenzmarkierungen“. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hält ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen an Engstellen (Zeichen 277.1) für nicht zwingend erforderlich und gibt zu bedenken: „Durch die Festlegung eines Mindestabstands beim Überholen eines Radfahrenden von 1,50 m oder mehr ist ein Überholverbot an Engstellen schon gegeben und das Überholverbot per Verkehrszeichen eine Doppelung des bestehenden Verbots. Es gilt § 1 StVO: Rücksichtnahme.“ Der Fachverband Fußverkehr (FUSS) vermisst grundsätzlich „die konkrete Berücksichtigung des Fußverkehrs als eigenständige Verkehrsart“. – Man darf gespannt sein, inwieweit die weiteren Gesetzesberatungen der Länder im Bundesrat die eine oder andere Anregung in den Entwurf einfließen lassen. Quelle: DiH (Redaktion) Bildquelle: BMVI/BIEK

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Sicher unterwegs bei Nebel

15.11.2019 | FAHRSCHUL-WISSEN

In der kalten Jahreszeit haben Verkehrsteilnehmer mit einer Vielzahl witterungsbedingter Sichteinschränkungen zu kämpfen. Dichter Nebel zählt dabei zu den spezielleren Herausforderungen. Um angesichts drohender Orientierungslosigkeit den Überblick zu behalten, ist am Steuer eine angemessene Reaktion entscheidend. Eine plötzlich auftauchende Nebelwand gehört zu den Horror-Szenarien eines jeden Autofahrers: Schlagartig versinkt die Umgebung im grauen Dunst, die Sicht beschränkt sich auf nur wenige Meter der Fahrbahn. Bei nicht mehr voraussehbarem Straßenverlauf und dem unvorhersehbaren Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, ist die Gefahr vorprogrammiert. Angaben des Statistischen Bundesamts zufolge, ereigneten sich 2017 auf Deutschlands Straßen 242 nebelbedingte Unfälle. Viele der Betroffenen sind mit der oft unerwartet auftretenden Sichteinschränkung überfordert. Doch auch Fahren bei Nebel ist erlernbar, weiß Rudi Siefert vom FSZ Fahrschul-Zentrum : „Nebel ist ein gleichermaßen unliebsames wie heimtückisches Phänomen, denn dieser kann, unabhängig der Tageszeit, von einem auf den anderen Moment selbst einen gut ausgeleuchteten Streckenabschnitt nahezu vollständig schlucken. Reagieren Sie deshalb, indem Sie Ihr Fahrverhalten unverzüglich anpassen, sobald sich eine Verschlechterung der Sichtverhältnisse andeutet.“ „Reduzieren Sie zunächst Ihre Geschwindigkeit und wahren Sie ausreichend Sicherheitsabstand zu Ihrem Vordermann“, empfiehlt Herr Siefert. Auf Autobahnen und Landstraßen fungieren dabei die in einem Abstand von 50 Metern am Fahrbahnrand aufgestellten Leitpfosten als wertvolle Orientierungshilfen bei unzureichenden Sichtverhältnissen. „In der Eintönigkeit einer dichten Nebelbank, verliert man am Steuer schnell jegliches Gespür für Geschwindigkeit“ so Rudi Siefert. „Behalten Sie deshalb auch den Tacho im Auge.“ Um die Sichtbarkeit des eigenen Fahrzeugs zu erhöhen, ist bei einer Sichtweite von unter 50 Metern, zusätzlich zum Abblendlicht, die am hinteren Wagenteil angebrachte Nebelschlussleuchte einzuschalten. Die in neueren Modellen verbauten Nebelscheinwerfer können parallel das Sichtfeld nach vorne erhöhen. „Den Einsatz des Fernlichts sollten Sie hingegen in jedem Fall vermeiden, da dieses im Zweifel nicht nur den Gegenverkehr erheblich behindert, sondern zudem vom Nebel reflektiert wird“, weiß Rudi Siefert. Bei erheblicher Sichteinschränkung können die Umgebungsgeräusche bei leicht geöffnetem Fenster zusätzliche Orientierung bieten. Zudem beugt ein geringer Durchzug auch einem Beschlagen der Autoscheiben vor. Die Feuchtigkeit des Nebels kann sich indes auch auf die Fahrbahnbeschaffenheit auswirken und bei niedrigen Temperaturen blitzartig gefrieren. „Auch hier ist Vorsicht geboten“, warnt Herr Siefert. „Ebenfalls nicht unterschätzen sollten Sie die Anstrengung, die eine Fahrt bei schlechten Sichtverhältnissen für Ihre Augen und Ihr Konzentrationsvermögen im Allgemeinen bedeutet. Wenn möglich pausieren Sie die Fahrt, bis sich die Lage etwas entspannt.“ Weitere Hinweise zum Thema gibt Herr Siefert gern persönlich unter der Durchwahl 06205 / 28 88 48 oder direkt in der Fahrschule: FSZ Fahrschul-Zentrum , Talhausstraße 2, 68766 Hockenheim.

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FAHRSCHULE: Fahrten mit bedingtem Welpenschutz

11.11.2019 | FAHRSCHUL-NEWS

Ich gebe zu, ich ertappe mich selbst manchmal dabei, im täglichen Stadtverkehr an den mit dem „Fahrschule“-Schild gekennzeichneten Fahrzeugen etwas ungeduldig zu werden. Und bin damit nicht allein: Wir fürchten offenbar die relative Langsamkeit der Unsicheren oder etwa das Motor-Abwürgen beim Anfahren an Ampeln und haben Sorge, hinter einem langsam fahrenden Lernauto den Anschluss an den üblichen Verkehrsfluss (am Ende nur Sekundengewinne) zu verpassen. – Vielleicht ahnen wir aber auch, dass vorausfahrende Fahrschulfahrzeuge ein Stück weit unberechenbarer sind als die üblichen Mit-Verkehrsteilnehmer. So das Fahrschulauto, dass im Kreisverkehr plötzlich bremst, weil der Fahrschüler einen Passanten zu nahe kommen sieht und die Situation möglicherweise noch nicht richtig einschätzen kann. Aber eine Gefahrbremsung beherrscht er. Wenn es dann kracht, will keiner schuld sein. Nachdem das Amtsgericht zunächst beiden Beteiligten die gleichen Schuldanteile zusprach, wegen grundlosem Bremsen (Fahrschule) einerseits und zu geringem Abstand (Auffahrender) andererseits, entschied das Landgericht anders: „Mit dem grundlosen starken Abbremsen eines Fahrschulautos muss grundsätzlich gerechnet werden.“ Obwohl das Gericht grundsätzlich beiden Parteien einen Verkehrsverstoß zur Last legt, wird der Verstoß des Lernenden weniger schwer bewertet. Dagegen wird „die gesteigerte Sorgfaltspflicht des hinter einem Fahrschulwagens befindlichen Fahrzeugs“ betont. Zum einen diene die deutliche Kenntlichmachung von Fahrschulfahrzeugen bei Übungsfahrten dem Zweck, auf das erhöhte Risiko unangepassten Fahrverhaltens hinzuweisen. Außerdem sei zu beachten, dass das Fahrschulauto beim Verlassen des Kreisverkehrs –  und damit an einer gefährlichen Stelle abgebremst wurde. Aus diesen Gründen entschied das Gericht auf eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Auffahrenden. Das Landgericht wies zudem darauf hin, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen müsse. Grundloses Abbremsen gehöre zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers. Wenn ich demnächst einem Fahrschulfahrzeug folge, werde ich mich einfach einmal kurz an die eigene Fahrausbildung erinnern und lasse dem Neuling genügend Abstand zum Üben – bis der Fahrschulwagen eine andere Richtung einschlägt oder sich eine Gelegenheit zum gefahrfreien Überholen ergibt … Quelle: DiH (Redaktion) , DEGENER Verlag

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